Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: 3 WF 10/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 2
Dem Umstand, dass eine Ergänzungspflegschaft oder eine auf freiwilliger Basis errichtete Beistandschaft des Jugendamtes besteht, kommt zwar bei der Prüfung der Voraussetzung des § 121 Abs. 2 ZPO 1. Alternative besondere Bedeutung zu. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut spielt diese Frage bei der zweiten Alternative jedoch keine vergleichbare Rolle.
3 WF 10/03

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 18.12.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 27.11.2002 durch die Einzelrichterin am 16.01.2003 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Beklagten wird im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin X. beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 1 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 3 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, zumal das Amtsgericht die angefochtene Entscheidung entgegen § 329 Abs. 3 ZPO nicht zugestellt hat.

Die Beschwerde hat auch in der Sache selbst Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die in Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 121 Abs. 2 ZPO 2. Alternative erforderlich. Danach ist der kostenarmen Partei dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Diese gesetzliche Regelung beruht auf dem Gedanken der Waffengleichheit und die Notwendigkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt wird dabei nicht geprüft, wie sich aus dem Gesetzestext ergibt. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass das Familiengericht mit Beschluss vom 10.12.2002 das Jugendamt Hanau zum Ergänzungspfleger bestellt hat. Dem Umstand, dass eine Ergänzungspflegschaft oder eine auf freiwilliger Basis errichtete Beistandschaft des Jugendamtes besteht, kommt zwar bei der Prüfung der Voraussetzung des § 121 Abs. 2 ZPO 1. Alternative besondere Bedeutung zu. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut spielt diese Frage bei der zweiten Alternative jedoch keine vergleichbare Rolle.

Hinzu kommt, dass die Ergänzungspflegerbestellung von Amts wegen aufzuheben sein dürfte. Die vom Familiengericht in dem Bestellungsbeschluss in Bezug genommen Vorschriften greifen nicht. Schon die Zuständigkeit des Familiengerichts dürfte nicht gegeben sein, da die Voraussetzungen des § 1697 BGB nicht vorliegen. Im übrigen ist die Mutter die alleinige Inhaberin des Sorgerechts für die Beklagte und somit grundsätzlich vertretungsberechtigt. In solchen Fällen kann lediglich dann, wenn besondere Umstände einen Interessenskonflikt zwischen dem Kind und seinem gesetzlichen Vertreter vermuten lassen, der den gesetzlichen Vertreter an der ordnungsgemäßen Ausübung seiner Vertretungsmacht im Interesse des Kindes hindert, eine Ergänzungspflegschaft bestellt werden ( Geimer in Zöller, Kommentar zur ZPO, 23. Auflage 2002, Rdnr. 5 zu § 640 b). Für solche Umstände sind jedoch weder im Beschluss des Amtsgerichts noch in der Akte irgendwelche Anhaltspunkte zu finden.

Unabhängig davon hat sich der bestellte Ergänzungspfleger bisher am Verfahren nicht beteiligt und aus den Akten geht nicht hervor, dass die Klageschrift ihm bereits zugestellt wurde, obgleich Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde und dazu die Prozessbevollmächtigten der Beklagten geladen wurden.

Ende der Entscheidung

Zurück